Satzung

des deutschen Evangelischen Frauenbundes
Ortsverband Oberland

§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit

  • Der Verein führt den Namen: „Deutscher Evangelischer Frauenbund, Ortsverband Oberland“, im Folgenden kurz Ortsverband genannt. Er hat seinen Sitz in Sauerlach.
  • Der Ortsverband ist Mitglied im Deutschen Evangelischen Frauenbund, Landesverband Bayern e.V.. Der Ortsverband arbeitet eng mit dem Landesverband zusammen und soll die Richtlinien und die den Gesamtverband betreffenden Grundsatzbeschlüsse mittragen.

§ 2 Zweck

  • Der Ortsverband gründet seinen Auftrag auf das Evangelium von Jesus Christus.
  • Zur Erfüllung des Vereinszwecks dienen Veranstaltungen, Kurse und Arbeitskreise.
  • Zur Erfüllung des Vereinszwecks kann der Vorstand die Gründung von Einrichtungen und Anstalten beschließen. Vorstand und leitende Mitarbeiter/-innen in Anstalten und Einrichtungen haben die kirchliche Eigenart des von ihnen vertretenen Werkes zu wahren.
  • Bei Erfüllung seiner Aufgaben trägt der Verein auch Sorge für ein gleichberechtigtes Miteinander von Frauen und Männern.

§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke

  • Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und des Wohlfahrtswesens. Der Ortsverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Alle Mittel des Ortsverbandes, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden, noch bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsverbandes irgendwelche Anteile am Landesverbandsvermögen.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Organisatorische Zugehörigkeit

Der Ortsverband gehört über seinen Landesverband im Sinne der Durchführungsverordnung zum Kirchengesetz dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern an und ist dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.

§ 5 Mitgliedschaft

  • Mitglieder des Ortsverbandes sind natürliche Personen, die die Ziele unterstützen und fördern wollen. Sie müssen Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist. All diejenigen juristischen Personen können Fördermitglieder des Ortsverbandes werden, die die Zwecke des Ortsverbandes unterstützen und fördern wollen.
  • Der Antrag auf Aufnahme in den Ortsverband ist an den Vorstand zu richten. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den erweiterten Vorstand (siehe § 9, Abs. 5) bedarf keiner Begründung. Gegen die Entscheidung steht dem/der Bewerber/-in die Berufung bei der nächsten Hauptversammlung zu.
  • Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss dem Vorstand spätestens ein Vierteljahr vor dem Schluss des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
  • Mitglieder, die dem Interesse des Ortsverbandes zuwider handeln, insbesondere, wenn sie aus der Kirche ausgetreten oder ihrer Beitragspflicht trotz wiederholter Mahnungen nicht nachgekommen sind, können durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Ortsverband erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Mindesthöhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Ortsverbandes ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe

Die Organe des Ortsverbandes sind:

  1. der Vorstand und der erweiterte Vorstand
  2. der Vorstandsrat
  3. die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand und der erweiterte Vorstand

  • Der Vorstand vertritt den Ortsverband gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus der 1. und 2. Vor-sitzenden. Beide sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die 2. Vorsitzende nur nach Beauftragung der 1. Vorsitzenden oder bei deren Verhinderung tätig wird.
  • Dem erweiterten Vorstand gehören außer der 1. und 2. Vorsitzenden noch an:
    – Schriftführerin –
    – Kassenführerin –
    – bis zu 4 Beisitzerinnen –
    Der erweiterte Vorstand verteilt die Aufgaben unter sich.
  • Die 1. und 2. Vorsitzende, die Schriftführerin, die Kassiererin und die eventuellen Beisitzerinnen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Gewählt kann nur werden, wer einer Kirche angehört, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der erweiterte Vorstand bleibt bei Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl im Amt. Beim Ausscheiden eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer ergänzt sich der erweiterte Vorstand selbst. 
  • Der erweiterte Vorstand leitet mit dem Vorstandsrat des Ortsverbandes (siehe § 10) die Verbandsgeschäfte. Er setzt die allgemeinen Grundsätze der Tätigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Ortsverbandes, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  • Der erweiterte Vorstand tritt – soweit es das Interesse des Ortsverbandes erfordert – bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, sowie auf schriftliches und begründetes Verlangen von mindestens 2 seiner Mitglieder zusammen. Die Sitzungen werden von der 1. Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der 2. Vorsitzenden, mit der Frist von mindestens sieben Tagen einberufen und geleitet.
  • Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10 Vorstandsrat

  • Der erweiterte Vorstand kann zu seiner Beratung aus verschiedenen Gebieten seiner Arbeit einen Vorstandsrat berufen. Die Dauer der Zugehörigkeit zum Vorstandsrat beträgt vier Jahre.
  • Der Vorstandsrat muss zu wichtigen Entscheidungen seines Fachgebiets zugezogen werden. Er soll mindestens einmal im Jahr mit dem Vorstand zu einer Beratung zusammentreffen. Dazu können zu besonderen Fragen zusätzlich Sachverständige hinzugezogen werden.

§ 11 Mitgliederversammlung

  • Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen.
  • Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a)  Wahl der in § 9, Abs. 1 genannten Vorstandsmitglieder
    b)  Wahl der Kassenprüferin/nen
    c)  Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte
    d)  Entlastung des Vorstands
    e)  Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge
    f)   Festsetzung der Mindest-Mitgliederbeiträge
    g)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    h)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    i)   Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss
    von Mitgliedern durch den erweiterten Vorstand

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand 28 Tage vorher unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung schriftlich einberufen.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  • Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  • Den Vorsitz führt die 1. Vorsitzende, bei deren Verhinderung die 2. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Ortsverbandes werden von einer Mitgliederversammlung gefasst, in der mindestens die Hälfte aller Mitglieder vertreten ist. Ist bei der einberufenen Mitgliederversammlung nicht die erforderliche Hälfte aller Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung ohne Quorum innerhalb einer Woche erneut einzuberufen. Für die Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. In beiden Fällen ist die Zustimmung des Landesverbandes erforderlich.

§ 12 Kassenprüfung

Zur Prüfung der Geschäftsführung werden zwei Kassenprüferinnen von der Mitgliederversammlung gewählt. Diese erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

§ 13 Beurkundung der Beschlüsse

Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes, Vorstandsrates und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften von der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin unterzeichnet. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden auf Wunsch den Mitgliedern zugestellt.

§ 14 Auflösung des Verbandes

  • Die Auflösung des Ortsverbandes erfolgt durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Ist bei der einberufenen Mitgliederversammlung nicht die erforderliche Hälfte aller Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung ohne Quorum innerhalb einer Woche erneut einzuberufen. Für die Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig und bedarf der Zustimmung des Landesverbandes Bayern e.V.
  • Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an den Deutschen Evangelischen Frauenbund, Landesverband Bayern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  • Sollte das Vermögen nicht an den Landesverband fallen können (vor- oder gleichzeitige Auflösung des Landesverbandes), geht das verbleibende Vermögen auf ein Sperrkonto des Gesamtverbandes. Der Vorstand des Gesamtverbandes beschließt über die weitere Verwendung entsprechend oben genannter Zwecke.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 09.03.2017

Sauerlach, den 9. März 2017

gez. Birgit Kastenmüller, 1. Vorsitzende                                        gez. Dagmar Herrmann, Gründungsmitglied
 Gründungsmitglied

gez. Gisela Stübing, 2. Vorsitzende                                                gez. Benita Bähr, Gründungsmitglied
 Gründungsmitglied

gez. Barbara Oloff, Protokollführerin                                             gez. Irene Schmelzer, Gründungsmitglied
 Gründungsmitglied

gez. Christel Kensy, Kassiererin                                                      gez. Karin Schilffarth, Gründungsmitglied
  Gründungsmitglied